Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Tricamp GmbH, Schulstraße 1, 96163 Gundelsheim
1. Grundlagen
1.1. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Tricamp GmbH und dem jeweiligen Vertragspartner kommt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen einer individuellen schriftlichen Form.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Leistungen der Tricamp GmbH bei Sportreisen.
2. Zahlungsbedingungen
2.1. Soweit nicht schriftlich individuell anders vereinbart, ist die der Tricamp GmbH zustehende Vergütung in Höhe von 50% innerhalb von 2 Wochen ab Vertragsabschluss fällig. Der Restbetrag ist dann mit Beginn der von der Tricamp GmbH geschuldeten Maßnahme fällig.
2.2. Bei Zahlungsverzug ist die Tricamp GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner der Tricamp GmbH um einen Verbraucher, beträgt der Verzugszins 6%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
3. Rücktritt
3.1. Ein Rücktritt des Vertragspartners der Tricamp GmbH muss schriftlich erfolgen. In diesem Fall steht der Tricamp GmbH ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch beträgt pauschal 50% der der Tricamp GmbH zustehenden Vergütung. Im Falle eines Rücktritts des Vertragspartners der Tricamp GmbH innerhalb der letzten 10 Tage vor Beginn der von der Tricamp GmbH geschuldeten Maßnahme beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf 80%. Dem Vertragspartner der Tricamp GmbH bleibt der Nachweis gestattet, dass der Tricamp GmbH kein bzw. nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.2. Sollte die von der Tricamp GmbH geschuldete Leistung aus mehreren Maßnahmen (z. B. verschiedene Veranstaltungen) für einen Vertragspartner bestehen und der Vertragspartner nur von Teilen dieser Maßnahmen zurücktreten, gelten die vorstehenden Vereinbarungen zur Schadensersatzpflicht entsprechend.
4. Gewährleistung, Haftung
4.1. Falls die Tricamp GmbH eine Maßnahme aus wichtigen Gründen stornieren muss, verpflichtet sich der jeweilige Vertragspartner mit der Tricamp GmbH einen anderweitigen Termin für die Durchführung der geschuldeten Maßnahme festzulegen.
4.2. Im übrigen sind Gewährleistungs- , Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der Tricamp GmbH ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Tricamp GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Tricamp GmbH beruhen bzw. für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Tricamp GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Tricamp GmbH beruhen.
4.3. Jegliche Ansprüche des Vertragspartners gegen die Tricamp GmbH verjähren ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.
5. Datenspeicherung
Durch die Anmeldung erklärt sich der Vertragspartner mit der Be- und Verarbeitung, der von Ihm angegebenen Daten für die Belange der Tricamp GmbH einverstanden.
6. Urheberrecht
Die Tricamp GmbH behält an den erbrachten Leistungen das Urheberrecht. Der Vertragspartner darf im Rahmen des Auftrages erstellte Unterlagen lediglich solche Zwecke verwenden, für die sie gemäß vertraglicher Vereinbarung bestimmt sind. Jegliche Veröffentlichung und Vervielfältigung (auch Auszugsweise) müssen vorher von der Tricamp GmbH genehmigt werden.
7. Gerichtsstand
Bei Vertragspartnern der Tricamp GmbH, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Gerichtsstand Bamberg vereinbart.
8. Sonstiges
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den vertraglichen Abmachungen zwischen der Tricamp GmbH und dem jeweiligen Vertragspartner bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftform kann wiederum nur schriftlich abbedungen werden.
Sollte eine der aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Reisebedingungen
der Tricamp GmbH, Schulstraße 1, 96163 Gundelsheim
Die hier veröffentlichten Reisen werden veranstaltet von der Firma „Tricamp“.
1. Abschluss des Reisevertrags
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. 1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (EMail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden die Buchungsbestätigung übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Buchungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zzgl. der Kosten des Fluges zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 22 Tage vor Reisebeginn fällig,sofern die Buchungsbestätigung übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungen
3.1 Die von Tricamp geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung, der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseverlauf.
3.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag am Zielort, sofern unter der Rubrik Leistung nichts anderes aufgeführt ist.
3.3 Die Angaben in der mit der Buchungsbestätigung verschickten Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber Tricamp unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht durch ihn zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlichmögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
- ab dem 29. bis 3. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
- ab dem 2. vor Reiseantritt 90% des Reisepreises.
Hinzu kommen jeweils die Anreisekosten. Hierbei wird die pauschale Berechnungsgrundlage der Kostenkalkulation gelegt.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schadenentstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen/Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins und der Unterkunft besteht nicht. Wird auf Wusch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgnommen, berechnet Tricamp bis 30 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 50 Euro pro Person.
6.2 Umbuchungswünsche, die später als 30 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Wird eine ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist Tricamp berechtigt, die Reise bis zu 25 Tage vor Reisebeginn abzusagen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
10. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Reglung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last“.
11. Obligenheiten des Kunden
11.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben.
11.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung vor Ort zur Kenntnis zu geben.
11.2 Fristsetzung durch Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
11.3 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
12. Beschränkung der Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und von der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis‑, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.4 Die Verjährung nach Ziffer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.5 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Körperliche Anforderungen
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei den Trainingseinheiten erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände, wie vor allemWetterbedingungen, stark beeinflusst werden.
15. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Reise erfassten Daten der Reiseteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer einer Reise, sortiert nach Namen, Vornamen und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder Mitreisende vor Reiseantrtitt erhält. Falls die Aufnahme in die Liste nicht gewünscht wird, kann dies Tricamp gegenüber bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungsbestätigung gesondert erklärt werden.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung desReiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt
oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Sonstiges/ salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
19. Veranstalter
Anschrift: Tricamp GmbH, Schulstr. 1, 96163 Gundelsheim
Geschäftsführer Tobias Heinze
HRB 7797