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All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

der Tri­camp GmbH, Schul­stra­ße 1, 96163 Gundelsheim

1. Grund­la­gen

1.1. Eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Tri­camp GmbH und dem jewei­li­gen Ver­trags­part­ner kommt aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zustan­de. Ent­ge­gen­ste­hen­de Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen einer indi­vi­du­el­len schrift­li­chen Form.
1.2. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten nicht für die Leis­tun­gen der Tri­camp GmbH bei Sportreisen.

2. Zah­lungs­be­din­gun­gen

2.1. Soweit nicht schrift­lich indi­vi­du­ell anders ver­ein­bart, ist die der Tri­camp GmbH zuste­hen­de Ver­gü­tung in Höhe von 50% inner­halb von 2 Wochen ab Ver­trags­ab­schluss fäl­lig. Der Rest­be­trag ist dann mit Beginn der von der Tri­camp GmbH geschul­de­ten Maß­nah­me fällig.
2.2. Bei Zah­lungs­ver­zug ist die Tri­camp GmbH berech­tigt, Zin­sen in Höhe von 9%-Punkten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Deut­schen Bun­des­bank zu berech­nen. Han­delt es sich bei dem Ver­trags­part­ner der Tri­camp GmbH um einen Ver­brau­cher, beträgt der Ver­zugs­zins 6%-Punkte über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Deut­schen Bundesbank.

3. Rück­tritt

3.1. Ein Rück­tritt des Ver­trags­part­ners der Tri­camp GmbH muss schrift­lich erfol­gen. In die­sem Fall steht der Tri­camp GmbH ein Scha­dens­er­satz­an­spruch zu. Die­ser Anspruch beträgt pau­schal 50% der der Tri­camp GmbH zuste­hen­den Ver­gü­tung. Im Fal­le eines Rück­tritts des Ver­trags­part­ners der Tri­camp GmbH inner­halb der letz­ten 10 Tage vor Beginn der von der Tri­camp GmbH geschul­de­ten Maß­nah­me beläuft sich der Scha­dens­er­satz­an­spruch auf 80%. Dem Ver­trags­part­ner der Tri­camp GmbH bleibt der Nach­weis gestat­tet, dass der Tri­camp GmbH kein bzw. nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.
3.2. Soll­te die von der Tri­camp GmbH geschul­de­te Leis­tung aus meh­re­ren Maß­nah­men (z. B. ver­schie­de­ne Ver­an­stal­tun­gen) für einen Ver­trags­part­ner bestehen und der Ver­trags­part­ner nur von Tei­len die­ser Maß­nah­men zurück­tre­ten, gel­ten die vor­ste­hen­den Ver­ein­ba­run­gen zur Scha­dens­er­satz­pflicht entsprechend.

4. Gewähr­leis­tung, Haftung

4.1. Falls die Tri­camp GmbH eine Maß­nah­me aus wich­ti­gen Grün­den stor­nie­ren muss, ver­pflich­tet sich der jewei­li­ge Ver­trags­part­ner mit der Tri­camp GmbH einen ander­wei­ti­gen Ter­min für die Durch­füh­rung der geschul­de­ten Maß­nah­me festzulegen.
4.2. Im übri­gen sind Gewähr­leis­tungs- , Haf­tungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen­über der Tri­camp GmbH aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers und der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung der Tri­camp GmbH oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen der Tri­camp GmbH beru­hen bzw. für sons­ti­ge Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung der Tri­camp GmbH oder einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen der Tri­camp GmbH beruhen.
4.3. Jeg­li­che Ansprü­che des Ver­trags­part­ners gegen die Tri­camp GmbH ver­jäh­ren ein Jahr nach Been­di­gung der Maß­nah­me, soweit nicht kür­ze­re gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­fris­ten gelten.

5. Daten­spei­che­rung

Durch die Anmel­dung erklärt sich der Ver­trags­part­ner mit der Be- und Ver­ar­bei­tung, der von Ihm ange­ge­be­nen Daten für die Belan­ge der Tri­camp GmbH einverstanden.

6. Urhe­ber­recht

Die Tri­camp GmbH behält an den erbrach­ten Leis­tun­gen das Urhe­ber­recht. Der Ver­trags­part­ner darf im Rah­men des Auf­tra­ges erstell­te Unter­la­gen ledig­lich sol­che Zwe­cke ver­wen­den, für die sie gemäß ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung bestimmt sind. Jeg­li­che Ver­öf­fent­li­chung und Ver­viel­fäl­ti­gung (auch Aus­zugs­wei­se) müs­sen vor­her von der Tri­camp GmbH geneh­migt werden.

7. Gerichts­stand

Bei Ver­trags­part­nern der Tri­camp GmbH, die Kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­che Son­der­ver­mö­gen sind, wird als Gerichts­stand Bam­berg vereinbart.

8. Sons­ti­ges

Abwei­chun­gen von die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sowie den ver­trag­li­chen Abma­chun­gen zwi­schen der Tri­camp GmbH und dem jewei­li­gen Ver­trags­part­ner bedür­fen zu ihrer Rechts­wirk­sam­keit der Schrift­form. Die­se Schrift­form kann wie­der­um nur schrift­lich abbe­dun­gen werden.
Soll­te eine der auf­ge­führ­ten All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Geschäfts­be­din­gun­gen hier­von nicht berührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung gilt die­je­ni­ge Rege­lung als ver­ein­bart, die in recht­li­cher und wirt­schaft­li­cher Hin­sicht der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt.

Rei­se­be­din­gun­gen

der Tri­camp GmbH, Schul­stra­ße 1, 96163 Gundelsheim
Die hier ver­öf­fent­lich­ten Rei­sen wer­den ver­an­stal­tet von der Fir­ma „Tri­camp“.

1. Abschluss des Reisevertrags

1.1 Mit der Buchung (Rei­se­an­mel­dung) bie­tet der Kun­de dem Rei­se­ver­an­stal­ter den Abschluss eines Rei­se­ver­tra­ges ver­bind­lich an. Grund­la­ge die­ses Ange­bots sind die Rei­se­aus­schrei­bung und die ergän­zen­den Infor­ma­tio­nen des Rei­se­ver­an­stal­ters für die jewei­li­ge Rei­se, soweit die­se dem Kun­den vor­lie­gen. 1.2 Rei­se­ver­mitt­ler (z.B. Rei­se­bü­ros) und Leis­tungs­trä­ger (z.B. Hotels, Beför­de­rungs­un­ter­neh­men) sind vom Rei­se­ver­an­stal­ter nicht bevoll­mäch­tigt, Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen, Aus­künf­te zu geben oder Zusi­che­run­gen zu machen, die den ver­ein­bar­ten Inhalt des Rei­se­ver­tra­ges abän­dern, über die ver­trag­lich zuge­sag­ten Leis­tun­gen des Rei­se­ver­an­stal­ters hin­aus­ge­hen oder im Wider­spruch zur Rei­se­aus­schrei­bung stehen.
1.3 Orts- und Hotel­pro­spek­te, die nicht vom Rei­se­ver­an­stal­ter her­aus­ge­ge­ben wer­den, sind für den Rei­se­ver­an­stal­ter und des­sen Leis­tungs­pflicht nicht ver­bind­lich, soweit sie nicht durch aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung mit dem Rei­sen­den zum Gegen­stand der Rei­se­aus­schrei­bung oder zum Inhalt der Leis­tungs­pflicht des Rei­se­ver­an­stal­ters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann schrift­lich, münd­lich, tele­fo­nisch oder auf elek­tro­ni­schem Weg (EMail, Inter­net) erfol­gen. Bei elek­tro­ni­schen Buchun­gen bestä­tigt der Rei­se­ver­an­stal­ter den Ein­gang der Buchung unver­züg­lich auf elek­tro­ni­schem Weg.
1.5 Der Kun­de hat für alle Ver­trags­ver­pflich­tun­gen von Mit­rei­sen­den, für die er die Buchung vor­nimmt, wie für sei­ne eige­nen Ver­pflich­tun­gen ein­zu­ste­hen, sofern er die­se Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­der­te Erklä­rung über­nom­men hat.
1.6 Der Rei­se­ver­trag kommt mit dem Zugang der Annah­me­er­klä­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters zustan­de. Die Annah­me­er­klä­rung bedarf kei­ner bestimm­ten Form. Bei oder unver­züg­lich nach Ver­trags­schluss wird der Rei­se­ver­an­stal­ter dem Kun­den eine schrift­li­che Rei­se­be­stä­ti­gung über­mit­teln. Hier­zu ist er nicht ver­pflich­tet, wenn die Buchung durch den Kun­den weni­ger als 7 Werk­ta­ge vor Rei­se­be­ginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annah­me­er­klä­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neu­es Ange­bot des Rei­se­ver­an­stal­ters vor, an das er für die Dau­er von 10 Tagen gebun­den ist. Der Ver­trag kommt auf der Grund­la­ge die­ses neu­en Ange­bo­tes zustan­de, wenn der Rei­sen­de inner­halb der Bin­dungs­frist dem Rei­se­ver­an­stal­ter die Annah­me durch aus­drück­li­che Erklä­rung, Anzah­lung oder Rest­zah­lung erklärt.

2. Bezah­lung

2.1 Rei­se­ver­an­stal­ter und Rei­se­ver­mitt­ler dür­fen Zah­lun­gen auf den Rei­se­preis vor Been­di­gung der Rei­se nur for­dern oder anneh­men, wenn dem Kun­den die Buchungs­be­stä­ti­gung über­ge­ben wur­de. Nach Ver­trags­ab­schluss wird gegen Aus­hän­di­gung der Buchungs­be­stä­ti­gung eine Anzah­lung in Höhe von 20% des Rei­se­prei­ses zzgl. der Kos­ten des Flu­ges zur Zah­lung fäl­lig, die inner­halb von 7 Tagen nach Erhalt der Rech­nung zu bezah­len ist. Die Rest­zah­lung wird 22 Tage vor Rei­se­be­ginn fällig,sofern die Buchungs­be­stä­ti­gung über­ge­ben ist und die Rei­se nicht mehr aus dem in Zif­fer 8 genann­ten Grund abge­sagt wer­den kann.
2.2 Leis­tet der Kun­de die Anzah­lung und/oder die Rest­zah­lung nicht ent­spre­chend den ver­ein­bar­ten Zah­lungs­fäl­lig­kei­ten, so ist der Rei­se­ver­an­stal­ter berech­tigt, nach Mah­nung mit Frist­set­zung vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten und den Kun­den mit Rück­tritts­kos­ten gemäß Zif­fer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

3. Leis­tun­gen

3.1 Die von Tri­camp geschul­de­ten ein­zel­nen ver­trag­li­chen Leis­tun­gen erge­ben sich aus der Bestä­ti­gung, der Leis­tungs­be­schrei­bung der jewei­li­gen Rei­se und dem Reiseverlauf.
3.2 Falls eine Rei­se mit Halb- oder Voll­pen­si­on aus­ge­schrie­ben ist, beginnt die ange­ge­be­ne Ver­pfle­gung mit dem ers­ten Abend­essen im Ziel­land und endet mit dem Früh­stück am letz­ten Tag am Ziel­ort, sofern unter der Rubrik Leis­tung nichts ande­res auf­ge­führt ist.
3.3 Die Anga­ben in der mit der Buchungs­be­stä­ti­gung ver­schick­ten Rei­se­infor­ma­ti­on zu der jewei­li­gen Rei­se sind nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen erstellt. Da sich aber ein­zel­ne Bestim­mun­gen oder Teil­aspek­te der Rei­se ändern kön­nen, kann für die ganz­jäh­ri­ge Gül­tig­keit die­ser Infor­ma­tio­nen kei­ne Gewähr über­nom­men werden.

4. Leis­tungs- und Preisänderungen

4.1 Ände­run­gen wesent­li­cher Rei­se­leis­tun­gen von dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Rei­se­ver­tra­ges, die nach Ver­trags­ab­schluss not­wen­dig wer­den und vom Rei­se­ver­an­stal­ter nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind nur gestat­tet, soweit die Ände­run­gen nicht erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der Rei­se nicht beeinträchtigen.
4.2 Even­tu­el­le Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che blei­ben unbe­rührt, soweit die geän­der­ten Leis­tun­gen mit Män­geln behaf­tet sind.
4.3 Der Rei­se­ver­an­stal­ter ist ver­pflich­tet, den Kun­den über wesent­li­che Leis­tungs­än­de­run­gen unver­züg­lich nach Kennt­nis von dem Ände­rungs­grund zu informieren.
4.4 Im Fall einer erheb­li­chen Ände­rung einer wesent­li­chen Rei­se­leis­tung ist
der Rei­sen­de berech­tigt, unent­gelt­lich vom Rei­se­ver­trag zurück­zu­tre­ten oder
die Teil­nah­me an einer min­des­tens gleich­wer­ti­gen Rei­se zu ver­lan­gen, wenn der
Rei­se­ver­an­stal­ter in der Lage ist, eine sol­che Rei­se ohne Mehr­preis für den
Kun­den aus sei­nem Ange­bot anzu­bie­ten. Der Kun­de hat die­se Rech­te unverzüglich
nach der Erklä­rung des Rei­se­ver­an­stal­ters über die Ände­rung der Reiseleistung
oder die Absa­ge der Rei­se die­sem gegen­über gel­tend zu machen.

5. Rück­tritt durch den Kun­den vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1 Der Kun­de kann jeder­zeit vor Rei­se­be­ginn von der Rei­se zurück­zu­tre­ten. Der Rück­tritt ist gegen­über Tri­camp unter der nach­fol­gend ange­ge­be­nen Anschrift zu erklä­ren. Dem Kun­den wird emp­foh­len, den Rück­tritt schrift­lich zu erklären.
5.2 Tritt der Kun­de vor Rei­se­be­ginn zurück oder tritt er die Rei­se nicht an, so ver­liert der Rei­se­ver­an­stal­ter den Anspruch auf den Rei­se­preis. Statt­des­sen kann der Rei­se­ver­an­stal­ter, soweit der Rück­tritt nicht durch ihn zu ver­tre­ten ist oder ein Fall höhe­rer Gewalt vor­liegt, eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für die bis zum Rück­tritt getrof­fe­nen Rei­se­vor­keh­run­gen und sei­ne Auf­wen­dun­gen in Abhän­gig­keit von dem jewei­li­gen Rei­se­preis verlangen.
5.3 Der Rei­se­ver­an­stal­ter hat die­sen Ent­schä­di­gungs­an­spruch zeit­lich gestaf­felt, d.h. unter Berück­sich­ti­gung der Nähe des Zeit­punk­tes des Rück­tritts zum ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­be­ginn in einem pro­zen­tua­len Ver­hält­nis zum Rei­se­preis pau­scha­liert und bei der Berech­nung der Ent­schä­di­gung gewöhn­lich erspar­te Auf­wen­dun­gen und gewöhn­lich­mög­li­che ander­wei­ti­ge Ver­wen­dun­gen der Rei­se­leis­tun­gen berück­sich­tigt. Die Ent­schä­di­gung wird nach dem Zeit­punkt des Zugangs der Rück­tritts­er­klä­rung des Kun­den wie folgt berechnet:

  • bis 30 Tage vor Rei­se­an­tritt 20% des Reisepreises
  • ab dem 29. bis 3. Tag vor Rei­se­an­tritt 50% des Reisepreises,
  • ab dem 2. vor Rei­se­an­tritt 90% des Reisepreises.

Hin­zu kom­men jeweils die Anrei­se­kos­ten. Hier­bei wird die pau­scha­le Berech­nungs­grund­la­ge der Kos­ten­kal­ku­la­ti­on gelegt.
5.4 Dem Kun­den bleibt es in jedem Fall unbe­nom­men, dem Rei­se­ver­an­stal­ter nach­zu­wei­sen, dass die­sem über­haupt kein oder ein wesent­lich nied­ri­ger Scha­den­ent­stan­den ist, als die von ihm gefor­der­te Pauschale.
5.5 Der Rei­se­ver­an­stal­ter behält sich vor, in Abwei­chung von den vor­ste­hen­den Pau­scha­len eine höhe­re, kon­kre­te Ent­schä­di­gung zu for­dern. In die­sem Fall ist der Rei­se­ver­an­stal­ter ver­pflich­tet, die gefor­der­te Ent­schä­di­gung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen und einer etwai­gen, ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen kon­kret zu bezif­fern und zu belegen.

6. Umbuchungen/Wechsel in der Per­son des Reiseteilnehmers

6.1 Ein Anspruch des Kun­den nach Ver­trags­ab­schluss auf Ände­run­gen hin­sicht­lich des Rei­se­ter­mins und der Unter­kunft besteht nicht. Wird auf Wusch des Kun­den den­noch eine Umbu­chung vor­g­nom­men, berech­net Tri­camp bis 30 Tage vor Rei­se­an­tritt ein Umbu­chungs­ent­gelt von min­des­tens 50 Euro pro Person.
6.2 Umbu­chungs­wün­sche, die spä­ter als 30 Tage vor Rei­se­an­tritt erfol­gen, kön­nen, sofern ihre Durch­füh­rung über­haupt mög­lich ist, nur nach Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag zu Bedin­gun­gen gemäß Zif­fer 5.2 bis 5.5 und gleich­zei­ti­ger Neu­an­mel­dung durch­ge­führt wer­den. Dies gilt nicht bei Umbu­chungs­wün­schen, die nur gering­fü­gi­ge Kos­ten verursachen.
6.3 Bis zum Rei­se­be­ginn kann der Rei­sen­de ver­lan­gen, dass statt sei­ner ein Drit­ter in die Rech­te und Pflich­ten aus dem Rei­se­ver­trag ein­tritt. Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann dem Ein­tritt des Drit­ten wider­spre­chen, wenn die­ser den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen nicht genügt oder sei­ner Teil­nah­me gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder behörd­li­che Anord­nun­gen ent­ge­gen­ste­hen. Tritt ein Drit­ter in den Ver­trag ein, so haf­ten er und der ursprüng­li­che Kun­de dem Rei­se­ver­an­stal­ter als Gesamt­schuld­ner für den Rei­se­preis und die durch den Ein­tritt des Drit­ten ent­ste­hen­den Mehrkosten.

7. Nicht in Anspruch genom­me­ne Leistungen

Nimmt der Kun­de ein­zel­ne Rei­se­leis­tun­gen, die ihm ord­nungs­ge­mäß ange­bo­ten wur­den, nicht in Anspruch aus Grün­den, die ihm anzu­rech­nen sind (z.B. wegen vor­zei­ti­ger Rück­rei­se oder aus sons­ti­gen zwin­gen­den Grün­den), hat er kei­nen Anspruch auf antei­li­ge Erstat­tung des Rei­se­prei­ses. Der Rei­se­ver­an­stal­ter wird sich um Erstat­tung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen durch die Leis­tungs­trä­ger bemü­hen. Die­se Ver­pflich­tung ent­fällt, wenn es sich um völ­lig uner­heb­li­che Leis­tun­gen han­delt oder wenn einer Erstat­tung gesetz­li­che oder behörd­li­che Bestim­mun­gen entgegenstehen.

8. Rück­tritt wegen Nicht­er­rei­chens der Mindestteilnehmerzahl

Wird eine aus­drück­lich aus­ge­schrie­be­ne Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht, ist Tri­camp berech­tigt, die Rei­se bis zu 25 Tage vor Rei­se­be­ginn abzu­sa­gen. Soll­te bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt ersicht­lich sein, dass die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wer­den kann, hat der Rei­se­ver­an­stal­ter unver­züg­lich von sei­nem Rück­tritts­recht Gebrauch zu machen. Wird die Rei­se aus die­sem Grund nicht durch­ge­führt, erhält der Kun­de auf den Rei­se­preis geleis­te­te Zah­lun­gen unver­züg­lich zurück.

9. Kün­di­gung aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen

Der Rei­se­ver­an­stal­ter kann den Rei­se­ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, wenn der Kun­de unge­ach­tet einer Abmah­nung des Rei­se­ver­an­stal­ters nach­hal­tig stört oder wenn er sich in sol­chem Maße ver­trags­wid­rig ver­hält, dass die sofor­ti­ge Auf­he­bung des Ver­tra­ges gerecht­fer­tigt ist. Kün­digt der Rei­se­ver­an­stal­ter, so behält er den Anspruch auf den Rei­se­preis; er muss sich jedoch den Wert der erspar­ten Auf­wen­dun­gen sowie die­je­ni­gen Vor­tei­le anrech­nen las­sen, die er aus einer ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der nicht in Anspruch genom­me­nen Leis­tung erlangt, ein­schließ­lich der ihm von den Leis­tungs­trä­gern gut gebrach­ten Beträge.

10. Auf­he­bung des Ver­tra­ges wegen höhe­rer Gewalt

Zur Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges wird auf die gesetz­li­che Reg­lung im BGB ver­wie­sen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Rei­se infol­ge bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­aus­seh­ba­rer höhe­rer Gewalt erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt, so kön­nen sowohl der Rei­se­ver­an­stal­ter als auch der Rei­sen­de den Ver­trag allein nach Maß­ga­be die­ser Vor­schrift kün­di­gen. (2) Wird der Ver­trag nach Absatz 1 gekün­digt, so fin­den die Vor­schrif­ten des § 651e Abs. 3 Sät­ze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwen­dung. Die Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung sind von den Par­tei­en je zur Hälf­te zu tra­gen. Im übri­gen fal­len die Mehr­kos­ten dem Rei­sen­den zur Last“.

11. Obli­gen­hei­ten des Kunden

11.1 Män­gel­an­zei­ge
Wird die Rei­se nicht ver­trags­ge­mäß erbracht, so kann der Kun­de Abhil­fe verlangen.
Der Kun­de ist aber ver­pflich­tet, dem Rei­se­ver­an­stal­ter einen auf­ge­tre­te­nen Rei­se­man­gel unver­züg­lich anzu­zei­gen. Unter­lässt er dies schuld­haft, tritt eine Min­de­rung des Rei­se­prei­ses nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzei­ge erkenn­bar aus­sichts­los oder aus ande­ren Grün­den unzu­mut­bar ist. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, sei­ne Män­gel­an­zei­ge unver­züg­lich der Rei­se­lei­tung vor Ort zur Kennt­nis zu geben.
11.1 Mängelanzeige
Wird die Rei­se nicht ver­trags­ge­mäß erbracht, so kann der Kun­de Abhil­fe verlangen.
Der Kun­de ist aber ver­pflich­tet, dem Rei­se­ver­an­stal­ter einen auf­ge­tre­te­nen Rei­se­man­gel unver­züg­lich anzu­zei­gen. Unter­lässt er dies schuld­haft, tritt eine Min­de­rung des Rei­se­prei­ses nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzei­ge erkenn­bar aus­sichts­los oder aus ande­ren Grün­den unzu­mut­bar ist. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, sei­ne Män­gel­an­zei­ge unver­züg­lich der Rei­se­lei­tung vor Ort zur Kennt­nis zu geben.
11.2 Frist­set­zung durch Kündigung
Will ein Kun­de den Rei­se­ver­trag wegen eines Rei­se­man­gels der in § 615 c BGB bezeich­ne­ten Art nach § 615 e BGB oder aus wich­ti­gem, dem Rei­se­ver­an­stal­ter erkenn­ba­ren Grund wegen Unzu­mut­bar­keit kün­di­gen, hat er dem Rei­se­ver­an­stal­ter zuvor eine ange­mes­se­ne Frist zur Abhil­fe­leis­tung zu set­zen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhil­fe unmög­lich ist oder vom Rei­se­ver­an­stal­ter ver­wei­gert wird oder wenn die sofor­ti­ge Kün­di­gung des Ver­tra­ges durch ein beson­de­res, dem Rei­se­ver­an­stal­ter erkenn­ba­res Inter­es­se des Kun­den gerecht­fer­tigt wird.
11.3 Schadensminderungspflicht
Der Kun­de hat den Ein­tritt eines Scha­dens mög­lichst zu ver­hin­dern und ein­ge­tre­te­ne Schä­den gering zu hal­ten. Ins­be­son­de­re hat er den Rei­se­ver­an­stal­ter auf die Gefahr eines Scha­dens auf­merk­sam zu machen.

12. Beschrän­kung der Haftung

12.1 Die ver­trag­li­che Haf­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters für Schä­den, die nicht Kör­per­schä­den sind, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt,
a) soweit ein Scha­den des Rei­sen­den weder vor­sätz­lich noch grob­fahr­läs­sig her­bei geführt wird oder
b) soweit der Rei­se­ver­an­stal­ter für einen dem Rei­sen­den ent­ste­hen­den Scha­den allein wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trä­gers ver­ant­wort­lich ist.
12.2 Die delik­ti­sche Haf­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters für Sach­schä­den, die nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beru­hen, ist auf den drei­fa­chen Rei­se­prei­ses beschränkt. Die­se Haf­tungs­höchst­sum­me gilt jeweils je Rei­sen­den und Rei­se. Mög­li­cher­wei­se dar­über hin­aus­ge­hen­de Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Rei­se­ge­päck nach dem Mont­rea­ler Über­ein­kom­men blei­ben von der Beschrän­kung unberührt.
12.3 Der Rei­se­ver­an­stal­ter haf­tet nicht für Leis­tungs­stö­run­gen, Per­so­nen- und Sach­schä­den im Zusam­men­hang mit Leis­tun­gen, die als Fremd­leis­tun­gen ledig­lich ver­mit­telt wer­den (z.B. Aus­flü­ge, Sport­ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter­be­su­che, Aus­stel­lun­gen, Beför­de­rungs­leis­tun­gen von und zum aus­ge­schrie­be­nen Aus­gangs und Ziel­ort), wenn die­se Leis­tun­gen in der Rei­se­aus­schrei­bung und von der Buchungs­be­stä­ti­gung aus­drück­lich und unter Anga­be des ver­mit­tel­ten Ver­trags­part­ners als Fremd­leis­tun­gen so ein­deu­tig gekenn­zeich­net wer­den, dass sie für den Kun­den erkenn­bar nicht Bestand­teil der Rei­se­leis­tun­gen des Rei­se­ver­an­stal­ters sind. Der Rei­se­ver­an­stal­ter haf­tet jedoch
a) für Leis­tun­gen, wel­che die Beför­de­rung des Kun­den vom aus­ge­schrie­be­nen Aus­gangs­ort der Rei­se zum aus­ge­schrie­be­nen Ziel­ort, Zwi­schen­be­för­de­run­gen wäh­rend der Rei­se und die Unter­brin­gung wäh­rend der Rei­se beinhalten.
b) wenn und inso­weit für einen Scha­den des Kun­den die Ver­let­zung von Hinweis‑, Auf­klä­rungs- oder Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Rei­se­ver­an­stal­ters ursäch­lich gewor­den ist.

13. Aus­schluss von Ansprü­chen und Verjährung

13.1 Ansprü­che wegen nicht ver­trags­ge­mä­ßer Erbrin­gung der Rei­se hat der Kun­de inner­halb eines Monats nach dem ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt der Been­di­gung der Rei­se gel­tend zu machen. Die Gel­tend­ma­chung kann fris­t­wah­rend nur gegen­über dem Rei­se­ver­an­stal­ter unter der nach­fol­gend ange­ge­be­nen Anschrift erfol­gen. Nach Ablauf der Frist kann der Kun­de Ansprü­che nur gel­tend machen, wenn er ohne Ver­schul­den an der Ein­hal­tung der Frist ver­hin­dert wor­den ist.
13.2 Ansprü­che des Rei­sen­den nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Rei­se­ver­an­stal­ters beru­hen, ver­jäh­ren in zwei Jah­ren. Dies gilt auch für Ansprü­che auf den Ersatz sons­ti­ger Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Rei­se­ver­an­stal­ters oder auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Rei­se­ver­an­stal­ters beruhen.
13.3 Alle übri­gen Ansprü­che nach den §§ 651c bis f BGB ver­jäh­ren in einem Jahr.
13.4 Die Ver­jäh­rung nach Zif­fer 13.2 und 13.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Rei­se nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen enden sollte.
13.5 Schwe­ben zwi­schen dem Rei­sen­den und dem Rei­se­ver­an­stal­ter Ver­hand­lun­gen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün­den­den Umstän­de, so ist die Ver­jäh­rung gehemmt, bis der Rei­sen­de oder der Rei­se­ver­an­stal­ter die Fort­set­zung der Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert. Die Ver­jäh­rung tritt frü­hes­tens 3 Mona­te nach dem Ende der Hem­mung ein.

14. Kör­per­li­che Anforderungen

Die Anga­ben zu den kör­per­li­chen Anfor­de­run­gen bei den Trai­nings­ein­hei­ten erfol­gen grund­sätz­lich nach bes­tem Wis­sen, aber ohne Gewähr, da sol­che Anga­ben nicht nur sub­jek­ti­ven Ein­schät­zun­gen unter­wor­fen sind, son­dern auch durch äuße­re Umstän­de, wie vor allem­Wet­ter­be­din­gun­gen, stark beein­flusst werden.

15. Daten­schutz

Die im Zusam­men­hang mit der Rei­se erfass­ten Daten der Rei­se­teil­neh­mer wer­den aus­schließ­lich zur Durch­füh­rung der Rei­se und zur Kun­den­be­treu­ung ver­wen­det. Dazu dient auch eine Lis­te der Teil­neh­mer einer Rei­se, sor­tiert nach Namen, Vor­na­men und, sofern bekannt, Wohn­ort, die jeder Mit­rei­sen­de vor Rei­se­an­trtitt erhält. Falls die Auf­nah­me in die Lis­te nicht gewünscht wird, kann dies Tri­camp gegen­über bei Buchung oder mit Erhalt der Buchungs­be­stä­ti­gung geson­dert erklärt werden.

16. Rechts­wahl

Auf das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Kun­den und dem Rei­se­ver­an­stal­ter fin­det aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung. Dies gilt auch für das gesam­te Rechts­ver­hält­nis. Soweit bei Kla­gen des Kun­den gegen den Rei­se­ver­an­stal­ter im Aus­land für die Haf­tung des­Rei­se­ver­an­stal­ters dem Grun­de nach nicht deut­sches Recht ange­wen­det wird, fin­det bezüg­lich der Rechts­fol­gen, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich Art, Umfang und Höhe von Ansprü­chen des Kun­den aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwendung.

17. Gerichts­stand

17.1 Der Rei­sen­de kann den Rei­se­ver­an­stal­ter nur an des­sen Sitz verklagen.
17.2 Für Kla­gen des Rei­se­ver­an­stal­ters gegen den Rei­sen­den ist der Wohn­sitz des Rei­sen­den maß­ge­bend. Für Kla­gen gegen Kun­den bzw. Ver­trags­part­ner des Rei­se­ver­tra­ges, die Kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen oder pri­va­ten Rechts oder Per­so­nen sind, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort im Aus­land haben oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, wird als Gerichts­stand der Sitz des Rei­se­ver­an­stal­ters vereinbart.
17.3 Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten nicht,
a) wenn und inso­weit sich aus ver­trag­lich nicht abding­ba­ren Bestim­mun­gen inter­na­tio­na­ler Abkom­men, die auf den Rei­se­ver­trag zwi­schen dem Kun­den und dem Rei­se­ver­an­stal­ter anzu­wen­den sind, etwas ande­res zuguns­ten des Kun­den ergibt
oder
b) wenn und inso­weit auf den Rei­se­ver­trag anwend­ba­re, nicht abding­ba­re Bestim­mun­gen im Mit­glied­staat der EU, dem der Kun­de ange­hört, für den Kun­den güns­ti­ger sind als die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen oder die ent­spre­chen­den deut­schen Vorschriften.

18. Sonstiges/ sal­va­to­ri­sche Klausel

Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen des Rei­se­ver­tra­ges ein­schließ­lich die­ser Rei­se­be­din­gun­gen hat nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Rei­se­ver­tra­ges zur Folge.

19. Ver­an­stal­ter

Anschrift: Tri­camp GmbH, Schul­str. 1, 96163 Gundelsheim
Geschäfts­füh­rer Tobi­as Heinze
HRB 7797

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